Satzung

Satzung
Förderverein Museumspark der Baustoffindustrie e. V.

 § 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.  Der Verein trägt den Namen „Förderverein Museumspark der Baustoffindustrie“. Nach   Eintragung  in das Vereinsregister wird „e. V.“ hinzugefügt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Rüdersdorf.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2
Zweck
1. Zweck des Vereins ist die allseitige Förderung des Museumsparks der der Baustoffindustrie, insbesondere durch

- die Förderung der Ausstellungsprojekte des Baustoffmuseumsparks als dem Museum der Baustoffindustrie, dessen Profil von der Darstellung der  allgemeinen technologischen Entwicklung auf dem Sektor der Baustoffindustrie, sowie durch technik-historische, wirtschafts- und sozialgeschichtliche Entwicklungsprobleme des Industriestandortes Rüdersdorf und seines Einzugbereiches geprägt wird;

- Die Beschaffung materieller und finanzieller Mittel zur Unterstützung beim Aufbau und der Entwicklung eines derart konzipierten Museums;

- Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Museums und Förderung der Publikationstätigkeit;

- Unterstützung industriearchäologischer Forschungen, sowie der Forschung auf den Gebieten der Regional- und Unternehmensgeschichte und naturwissenschaftlicher Forschungen, Publikationen und Ausstellungen zur Kalksteinlagerstätte;

- Durchführung oder Förderung entsprechender Konferenzen und Kolloquien.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig; der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Verwirklichung des in §58 Nr.1 AO genannten Zwecks.

 § 3
Vereinsvermögen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Über eine Aufwandsentschädigung kann vom Vorstand entschieden werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanlagen der Mitglieder und den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

 § 4
Mitgliedschaft und Beiträge
 1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand unter Darlegung des Förderinteresses erworben. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

 2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Austritt (er ist vom Vorstand schriftlich zu erklären und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich).

 3. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand geblieben ist, erlischt die Mitgliedschaft.

 4. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für natürliche und juristische Personen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 5. Über Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Solche Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied in grober Weise schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt.

 § 5
Organe und Einrichtung
1. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
3. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

 § 6
Vorstand
 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er soll sich eine Geschäftsordnung geben.

 2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Er wird gebildet aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- und eventuell weiteren Mitgliedern des Vereins.Es kann aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder ein zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden    bestellt werden.

 3. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vertreten gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied den Verein in allen den Verein bindenden Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.

 4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe der Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, wenn die Zahl von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unterschritten wird. Das zugewählte Mitglied bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.

 5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 7. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder einem weiteren ausgewähltem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 § 7
Mitgliederversammlung

 1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand die Mitglieder schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, drei Wochen zuvor einzuladen hat.

 2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte
- Wahl zweier Kassenprüfer (auf die Dauer von zwei Jahren)
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, die vom Vorsitzenden geleitet wird. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung  einberufen, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind acht Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

6. Beschlüsse über Änderung der Satzung, Vereinigung des Vereins mit einer anderen juristischen Person oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.

7. Die Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 § 8
Beirat

1. Im Falle der Berufung eines Beirates durch den Vorstand gemäß §5 Abs. 2 setzt der Vorstand die Zahl der Beiratsmitglieder fest. Mitglieder des Beirates müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann dem Beirat eine Geschäftsordnung geben.

2. Die Mitglieder werden vom Vorstand auf zwei Jahre berufen.

3. Der Vorsitzende des Vorstandes ist zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied im Beirat und führt dessen Vorsitz.

 § 9
Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin, welche dieses Vermögen zur Förderung der Erhaltung des Museumsparks der Baustoffindustrie Rüdersdorf zu verwenden hat.

 

Rüdersdorf bei Berlin, 10.08.2006

 gez. R. Wirthwein                                                                          gez. A. Bufe

Vorsitzender                                                                                    stellv. Vorsitzender

 

 

 

 

 

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